Erneuter Geflügelpestausbruch in Dinklage

(PM)Die Geflügelpest grassiert weiter: Nachdem bereits am 11., 17. und 23. August Geflügelpestausbrüche in der Gemeinde Dinklage und ebenso ein Geflügelpestausbruch am 29. August in Menslage im Landkreis Osnabrück festgestellt worden sind, ist nun am vergangenen Samstag wieder ein Ausbruch der Geflügelpest in Dinklage festgestellt worden. Die Überwachungszone, also der Radius von zehn Kilometern um den Betrieb dieses jüngsten Ausbruches herum, ragt erneut in den Landkreis Osnabrück hinein. Die Zone deckt sich aber zum größten Teil mit der Sperrzone, die aufgrund der ersten Ausbrüche in Dinklage bereits eingerichtet wurde. Es sind diesmal die Gemeinden Quakenbrück, Badbergen und Gehrde betroffen. Mit einer neuen Verfügung werden die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die Sperrzone angeordnet, um eine weitere Verbreitung der Geflügelpest zu verhindern.

 

Die Schutz- und Überwachungszone stellen gemeinsam die Sperrzone dar. Diese Sperrzone erstreckt sich auf Gebiete der Gemeinden Badbergen, Gehrde und Quakenbrück sowie auf Teile der Landkreise Cloppenburg und Emsland. Auch die aktuelle Allgemeinverfügung für den im Landkreis Osnabrück befindlichen Teil der Sperrzone ist wieder auf der Homepage unter www.landkreis-osnabrueck.de in der Rubrik „Verwaltung – Bekanntmachungen“ einsehbar und tritt am Dienstag, 6. September, in Kraft. Mit der Verfügung werden die erforderlichen Maßnahmen der Seuchenbekämpfung für die Sperrzone angeordnet, um eine weitere Verbreitung der Geflügelpest zu verhindern. Hierzu kann im Internet auch auf einer interaktiven Karte geprüft werden, ob bestimmte Adressen oder Geflügelstandorte in einer der beiden Zonen liegen.

 

Sowohl für Nutzgeflügel als auch für Hobbygeflügel gilt im Zehn-Kilometer-Radius eine Stallpflicht. Die Stallpflicht hat in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu erfolgen. Die Schutzvorrichtung muss aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten, dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen. Das Land erlaubt auch, dass das Geflügel alternativ unter Netzen oder Gittern gehalten werden kann, wenn die Netze oder Gitter zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln als Abdeckung eine Maschenweite von nicht mehr als 25 Millimeter aufweisen. Vermehrte Krankheits- und Todesfälle müssen weiterhin dem Veterinärdienst gemeldet werden.

 

Der Transport von Vögeln, Eiern, Fleisch, Fleischerzeugnissen, Gülle, Mist, Einstreu, Federn ist eingeschränkt. Futterlager und Einstreulager sollten vor Wildvögeln geschützt werden, so dass dort kein Wildvogelkot hinterlassen werden kann.

Symbolbild ©Pixabay-munzelminka